Honorar

Vor Einschaltung eines Rechtsanwaltes stellt sich häufig die Frage der Vergütung. Guter Rat muss nicht teuer sein, ist aber auch nicht umsonst. Welche Vergütungen der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit verlangen kann, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Das RVG stellt auf den Gegenstandswert ab. Dieser bestimmt sich nach dem „Wert“ der Angelegenheit.

Rechtsanwalt

Es gilt der Grundsatz, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, unnötige Kostenrisiken für den Mandanten zu vermeiden und dementsprechend zu beraten.

Für eine Erstberatung, also die Analyse Ihres Problems und die Suche nach Lösungen fallen bei Privatpersonen Kosten in Höhe von
maximal 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer an (§ 34 RVG).

Wenn Sie mittellos sind, gibt es die Möglichkeit, für die Erstberatung einen sogenannten Beratungsschein zu beantragen. Diesen erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht.

AUSSERGERICHTLICHE VERTRETUNG

Die außergerichtliche Vertretung (Schriftverkehr etc.) rechnen wir üblicherweise nach den gesetzlichen Vergütungstatbeständen des RVG ab.

GERICHTLICHE VERTRETUNG

Die gerichtliche Vertretung (Schriftwechsel mit dem Gericht, Vertretung in Gerichtsterminen) rechnen wir ebenfalls nach den gesetzlichenVergütungstatbeständen des RVG ab. Die Kosten der außergerichtlichen Vertretung werden hier zu Ihren Gunsten zum Teil in Anrechnung gebracht.

ZUSAMMENARBEIT MIT RECHTSSCHUTZVERSICHERUNGEN

Selbstverständlich arbeiten wir mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen. So sind Sie als Mandant an evtl. Vorschläge Ihrer Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der Anwaltsauswahl nicht gebunden.

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist oder nicht, hängt von der konkreten Ausgestaltung Ihres Versicherungsvertrages ab. Gerne sind wir bereit, die Eintrittspflicht Ihrer Versicherung vor Entstehung von Kosten zu überprüfen und Sie entsprechend zu beraten.

Bitte beachten Sie, dass verschiedene Rechtsschutzversicherungsverträge eine Selbstbeteiligung vorsehen.

Hat die Rechtsschutzversicherung ihre Eintrittspflicht erklärt, so entstehen regelmäßig keine weiteren Kosten für die Erstberatung und/oder die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung.

Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Gerne helfen wir bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe. So sieht das Grundgesetz vor, dass jedermann Anspruch auf gute Rechtsberatung hat, unabhängig von seinen finanziellen Möglichkeiten. Falls Sie sich daher anwaltliche Vertretung nicht leisten können, tritt im Rahmen der Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe die Landeskasse ein.

Wir beraten Sie auch diesbezüglich gerne.

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